Graf Bernstorff Consulting
Beratung
Photovoltaikanlage auf einer Freifläche – Investition in eine Stromerzeugungsanlage als Kapitalanlage
PhotovoltaikKapitalanlageRenditeDirektinvestment

Photovoltaik als Kapitalanlage: Rendite, Risiken und der Vergleich mit ETF

MBMoritz Graf von BernstorffGründer · Graf Bernstorff Consulting
Aktualisiert am Veröffentlicht am Lesezeit ca. 13 Minuten

Die kurze Antwort

Ob sich Photovoltaik als Kapitalanlage lohnt, entscheidet das einzelne Angebot und nicht die Anlageklasse. Erträge stammen aus der gesetzlichen Einspeisevergütung, einer Marktprämie oder einem Stromliefervertrag (PPA). Die Rendite ergibt sich aus Investitionskosten, Ertrag in Kilowattstunden je Kilowatt, Vergütung je Kilowattstunde, Betriebskosten und Laufzeit; sie ist eine Modellrechnung mit Annahmen, keine Zusage. Steuerlich handelt es sich in der Regel um gewerbliche Einkünfte mit Abschreibung über 20 Jahre; unter den Voraussetzungen des § 7g EStG kann ein Investitionsabzugsbetrag hinzukommen. Gegenüber einem ETF steht die Anlage für weniger Streuung, weniger Liquidität und mehr Einzelrisiko – bei einem anderen steuerlichen Profil.

Photovoltaik als Kapitalanlage
Photovoltaik als Kapitalanlage ist die Investition in eine Stromerzeugungsanlage oder einen Anteil daran mit dem Ziel, Erträge aus dem Verkauf des erzeugten Stroms zu erzielen. Steuerlich handelt es sich in der Regel um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) mit einer Abschreibung über 20 Jahre.

Auf einen Blick

  • Der Ertrag einer Photovoltaikanlage ist eine Multiplikation aus vier Annahmen: Leistung, spezifischer Ertrag, Vergütung, Laufzeit – jede davon ist zu belegen.
  • Eine einfache Anfangsrendite von acht Prozent kann über 20 Jahre einem internen Zinsfuß von rund fünf Prozent entsprechen, weil die Anlage am Ende keinen Restwert hat.
  • Steuerlich sind PV-Direktinvestments in der Regel Betriebsvermögen: gewerbliche Einkünfte, lineare AfA über 20 Jahre, unter Voraussetzungen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
  • Kleine Gebäudeanlagen bis 30 kWp sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei – und damit ohne Investitionsabzugsbetrag.
  • Ein ETF ist täglich handelbar, breit gestreut und wird mit Abgeltungsteuer belastet; eine PV-Anlage ist illiquide, konzentriert und wird mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Beides sind Funktionen, keine Rangfolge.
  • Beteiligungsmodelle können Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG sein – dann gehören Prospekt oder Vermögensanlagen-Informationsblatt zur Unterlage.

Für wen ist dieser Ratgeber?

Dieser Ratgeber ist für alle geschrieben, die ein Angebot für ein Photovoltaik-Investment auf dem Tisch haben oder die Anlageklasse gegen Alternativen abwägen:

  • Unternehmer und Selbstständige mit Gewerbebetrieb
  • Geschäftsführer mit hohem Grenzsteuersatz
  • Kapitalanleger, die Sachwerte neben Wertpapieren prüfen
  • Eigentümer von Gewerbedächern oder Freiflächen
  • Anleger, die einen ETF-Sparplan mit einem Direktinvestment vergleichen

Was heißt Photovoltaik als Kapitalanlage konkret?

Photovoltaik als Kapitalanlage bedeutet, in eine Stromerzeugungsanlage zu investieren, um aus dem Verkauf des erzeugten Stroms Erträge zu erzielen. Drei Formen sind verbreitet: der Kauf einer eigenen Anlage auf einem eigenen oder gepachteten Dach oder einer Freifläche, das sogenannte Direktinvestment in einen abgegrenzten Anlagenteil eines Solarparks mit Pacht- und Betriebsführungsvertrag, und die Beteiligung an einer Gesellschaft, die Anlagen betreibt. Wirtschaftlich unterscheiden sich die Formen vor allem darin, wer Betrieb, Wartung und Vermarktung verantwortet und wer das Ausfallrisiko trägt.

Beim Direktinvestment werden Sie Eigentümer eines konkret bezeichneten Anlagenteils und in der Regel Betreiber im steuerlichen Sinn – mit Gewerbeanmeldung, Stromlieferung und Buchführung. Die praktische Arbeit übernimmt meist ein Dienstleister gegen Entgelt. Bei einer Beteiligung halten Sie dagegen einen Anteil an einer Gesellschaft; Ertrag und Steuer laufen über die Gesellschaft.

Diese Unterscheidung ist nicht nur steuerlich wichtig: Beteiligungsmodelle und bestimmte Direktinvestments können Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG sein. Dann muss der Anbieter einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt oder ein Vermögensanlagen-Informationsblatt vorlegen. Fehlt beides, ist das ein Prüfpunkt für Ihren Anwalt – nicht ein Detail.

Woraus entsteht der Ertrag einer Photovoltaikanlage?

Der Jahresertrag einer Photovoltaikanlage ist eine Multiplikation: installierte Leistung in Kilowatt (kWp) mal spezifischer Ertrag in Kilowattstunden je Kilowatt und Jahr mal Vergütung je Kilowattstunde. Jede dieser drei Größen ist eine Annahme, die im Angebot stehen und belegt sein muss. Der spezifische Ertrag hängt von Standort, Ausrichtung, Verschattung und Technik ab; die Vergütung ergibt sich aus dem EEG, aus der Direktvermarktung oder aus einem Stromliefervertrag (PPA) mit einem Abnehmer.

Für Anlagen, die unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz fallen, veröffentlicht die Bundesnetzagentur die anzulegenden Werte; sie werden regelmäßig abgesenkt. Größere Anlagen erhalten ihre Förderung in der Regel als Marktprämie in der Direktvermarktung oder über Ausschreibungen. Bei einem PPA ist der Preis für eine feste Laufzeit vereinbart – danach gilt der Marktpreis.

Zwei Entwicklungen gehören in jede Rechnung: Erstens die Degradation – Module verlieren jährlich einen Bruchteil ihrer Leistung; den Wert nennt das Datenblatt des Herstellers. Zweitens die Zeiten negativer Börsenstrompreise: Für neuere Anlagen entfällt die Förderung in solchen Stunden (§ 51 EEG 2023). Ein Ertragsgutachten, das mit hundert Prozent Vergütung für jede erzeugte Kilowattstunde rechnet, ist deshalb zu optimistisch.

Welche Rendite bringt eine Photovoltaikanlage als Investor – und wie rechnet man sie?

Für die Renditerechnung einer Photovoltaikanlage sind zwei Kennzahlen zu unterscheiden. Die einfache Anfangsrendite setzt den Überschuss des ersten Jahres ins Verhältnis zur Investition und ignoriert, dass die Anlage am Ende der Laufzeit kaum einen Restwert hat. Der interne Zinsfuß über die gesamte Laufzeit berücksichtigt den Kapitalverzehr, die Degradation und den Rückbau – und liegt deshalb regelmäßig deutlich unter der Anfangsrendite. Wer Angebote vergleicht, sollte auf den internen Zinsfuß und seine Annahmen bestehen.

Die Reihenfolge der Prüfung ist dieselbe wie bei jeder Sachwertanlage: zuerst Investitionskosten je Kilowatt im Vergleich zum Markt, dann Ertragsgutachten und Vergütungsvertrag, dann Betriebskosten (Wartung, Versicherung, Pacht, Zählermiete, Betriebsführung, Rückbaurückstellung), erst danach die steuerliche Wirkung. Ein Investitionsabzugsbetrag macht eine zu teuer eingekaufte Anlage nicht wirtschaftlich; er verschiebt nur, wann Steuer fällig wird.

Ein Punkt, der in Verkaufsunterlagen oft fehlt: Fremdfinanzierung erhöht die Eigenkapitalrendite nur, solange die Anlage mehr abwirft als das Darlehen kostet. Der Stresstest gehört deshalb dazu – wie sieht die Rechnung bei 15 Prozent weniger Ertrag oder zwei Prozentpunkten mehr Zins aus?

Wie wird Photovoltaik als Kapitalanlage versteuert?

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den Strom verkauft, erzielt in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Die Anlage ist Betriebsvermögen und wird nach der amtlichen AfA-Tabelle über 20 Jahre linear abgeschrieben. Unter den Voraussetzungen des § 7g EStG kommen ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten und eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent in Betracht. Ausgenommen sind kleine Gebäudeanlagen: Ihre Einnahmen sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei – mit der Folge, dass für sie kein Investitionsabzugsbetrag möglich ist.

Der Investitionsabzugsbetrag ist der Grund, warum Photovoltaik-Direktinvestments Menschen mit hohem Grenzsteuersatz angeboten werden. Er ist eine zeitliche Verlagerung: Die Entlastung im Abzugsjahr steht einer kleineren Abschreibung in allen Folgejahren gegenüber. Wie das rechnerisch aussieht, zeigt der Ratgeber zum Investitionsabzugsbetrag; ob es bei Ihnen greift, hängt von Gewinngrenze, Betrieb und Nutzung ab.

Zwei Prüfpunkte für den Steuerberater, die in Angeboten selten stehen: Handelt es sich um ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG, bei dem Verluste nur mit späteren Gewinnen aus derselben Quelle verrechnet werden dürfen? Und ist die Tätigkeit überhaupt gewerblich, wenn Betriebsführung und Vermarktung vollständig ausgelagert sind?

RegelungRechtsgrundlageWas sie bedeutetVoraussetzung / Grenze
Gewerbliche Einkünfte§ 15 EStGGewinn = Stromerlös − Betriebskosten − Zinsen − AfA; wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuertAnlage mit Stromverkauf, nicht steuerbefreit
Lineare AfAAfA-Tabelle AV, Nr. 3.1.6Anschaffungskosten über 20 Jahre verteilt (5 % p. a.)Betriebsvermögen
Investitionsabzugsbetrag§ 7g Abs. 1 EStGBis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd; im Anschaffungsjahr HinzurechnungGewinngrenze 200.000 €, Investition binnen drei Jahren, 90 % betriebliche Nutzung
Sonderabschreibung§ 7g Abs. 5 EStGBis zu 40 % zusätzlich im Anschaffungsjahr und den vier FolgejahrenGewinngrenze des Vorjahres, betriebliche Nutzung
Steuerbefreiung kleiner Anlagen§ 3 Nr. 72 EStGEinnahmen steuerfrei, keine Betriebsausgaben, kein IABGebäudeanlagen bis 30 kWp je Einheit, 100 kWp je Person
Umsatzsteuer§ 12 Abs. 3 UStG, § 19 UStGNullsteuersatz für bestimmte Gebäudeanlagen; sonst Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug oder KleinunternehmerregelungAnlagenart und Umsatzhöhe
Gewerbesteuer§ 11 GewStG, § 35 EStGFreibetrag 24.500 € Gewerbeertrag für natürliche Personen; Anrechnung auf die EinkommensteuerHöhe des Gewinns, Hebesatz der Gemeinde

Stand: 12.09.2026. Vereinfachte Übersicht; maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Ob eine Regelung auf Ihre Anlage anwendbar ist, prüft Ihr Steuerberater.

Stand: 12.09.2026. Steuerliche Angaben sind allgemeiner Natur; die Anwendung auf den Einzelfall ist dem Steuerberater vorbehalten.

Photovoltaik oder ETF: Rendite, Risiko, Liquidität im Vergleich

Photovoltaikanlage und ETF sind keine Alternativen mit einem Gewinner, sondern Anlagen mit unterschiedlichen Funktionen. Der ETF ist täglich handelbar, über hunderte Unternehmen gestreut und wird mit Abgeltungsteuer belastet; seine Rendite schwankt mit den Kapitalmärkten. Die Photovoltaikanlage ist über 20 Jahre gebunden, hängt an einem Standort, einer Technik und einem Abnehmer, liefert dafür planbarere laufende Erträge und wird mit dem persönlichen Steuersatz im Betriebsvermögen besteuert. Wer beides vergleicht, sollte Rendite nach Steuern, Liquidität und Konzentrationsrisiko nebeneinanderlegen – nicht nur die Renditeziffer.

Die häufigste Fehlannahme im Vergleich: Die Steuerwirkung des Investitionsabzugsbetrags wird als Rendite gezählt. Das ist sie nicht. Sie ist Liquidität, die im Abzugsjahr im Betrieb bleibt und in den Folgejahren über die kleinere Abschreibung wieder besteuert wird. Für den Vergleich mit einem ETF zählt die Nachsteuerrendite über die gesamte Laufzeit.

Umgekehrt gilt: Wer ohnehin einen Gewerbebetrieb hat, Liquidität für zwanzig Jahre binden kann und ein belegtes Angebot vorliegen hat, für den kann die Photovoltaikanlage eine Ergänzung zum Wertpapierdepot sein – nicht dessen Ersatz. Struktur kommt vor Produkt.

KriteriumPhotovoltaikanlage (Direktinvestment)Breit gestreuter Aktien-ETF
ErtragsquelleStromverkauf: Vergütung × Ertrag, vertraglich oder gesetzlich für eine Laufzeit fixiertKursentwicklung und Ausschüttungen hunderter Unternehmen
SchwankungErtrag schwankt mit Wetter und Technik, Vergütung nach Vertragsende mit dem StrompreisKursschwankungen täglich, zeitweise deutlich
LiquiditätVerkauf nur über einen Zweitmarkt oder an den Betreiber, oft mit AbschlagBörsentäglich handelbar
StreuungEin Standort, eine Technik, ein AbnehmerBreit gestreut nach Ländern und Branchen
KostenBetriebsführung, Wartung, Versicherung, Pacht, Rückbau – laut AngebotLaufende Kosten laut Basisinformationsblatt
SteuerGewerbliche Einkünfte, persönlicher Steuersatz, AfA, ggf. § 7g EStGAbgeltungsteuer 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag, Teilfreistellung bei Aktienfonds (§ 20 InvStG), Sparer-Pauschbetrag
RestwertNach 20 Jahren gering; Rückbau kostetKapital bleibt investiert
AufwandGewerbeanmeldung, Buchführung, VerträgeDepot

Vereinfachte Gegenüberstellung ohne Renditeangabe. Beide Anlagen können an Wert verlieren; bei der Photovoltaikanlage bis zum Verlust des eingesetzten Kapitals, beim ETF durch Kursrückgänge.

Welche Risiken hat Photovoltaik als Kapitalanlage?

Die Risiken einer Photovoltaikanlage als Kapitalanlage liegen in vier Feldern: Ertrag (Einstrahlung, Verschattung, Technik, Degradation, Abregelung), Vergütung (Vertragsende, Marktpreis, negative Preise, Bonität des Abnehmers), Betrieb (Wartung, Versicherung, Insolvenz des Betreibers oder Verpächters) und Recht (Steuerrechtsänderung, Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags, Einordnung als Vermögensanlage). Keines dieser Risiken lässt sich wegrechnen – aber jedes lässt sich im Angebot prüfen.

  • Ertragsgutachten prüfen: Von wem stammt es, mit welchem Wetterdatensatz, mit welchem Sicherheitsabschlag?
  • Vergütungsvertrag lesen: Laufzeit, Preisanpassung, Regelung für negative Preise, was passiert nach Vertragsende?
  • Betreiber und Verpächter prüfen: Bilanzen, Referenzen, was passiert mit der Anlage bei Insolvenz?
  • Rückbau und Restwert: Ist eine Rückbaurückstellung eingerechnet, wem gehört die Fläche?
  • Steuerliche Voraussetzungen: § 7g-Gewinngrenze, § 3 Nr. 72, § 15b – mit dem Steuerberater, vor der Unterschrift.
  • Unterlagen: Liegt bei einem Beteiligungsmodell ein BaFin-gebilligter Prospekt oder ein Vermögensanlagen-Informationsblatt vor?

Ein Satz zur Einordnung: Eine Photovoltaikanlage ist eine Investition in eine Maschine mit zwanzig Jahren Laufzeit. Die Frage ist nicht, ob sie funktioniert, sondern ob Preis, Ertrag und Vertrag zueinander passen. Der Steuervorteil ist das Letzte, was zu prüfen ist.

Wie Sie Ihren eigenen Fall rechnen

Für eine belastbare Einschätzung brauchen Sie sechs Angaben aus dem Angebot: Nettoinvestition, Leistung in kWp, spezifischen Ertrag laut Gutachten, Vergütung je Kilowattstunde und deren Laufzeit, jährliche Betriebskosten und Ihre Finanzierung. Mit diesen Werten lässt sich der Cashflow über zwanzig Jahre modellieren – vor und nach Steuern, mit und ohne Investitionsabzugsbetrag, und im Stresstest.

Genau das leistet Szenario C des Szenarioreports: Es rechnet die Photovoltaikanlage neben dem Status quo und einer vermieteten Immobilie mit derselben Methode – Einkommensteuertarif nach § 32a EStG, AfA und § 7g aus dem Gesetz, alle übrigen Werte aus Ihrem Angebot. Es empfiehlt kein Szenario und prüft nicht Ihren Einzelfall; es zeigt, was passiert, wenn die genannten Regeln anwendbar sind.

Danach gehört das Ergebnis zu zwei Menschen: zum Steuerberater für die Voraussetzungen und zu einem Gespräch über Liquidität, Horizont und Risikotragfähigkeit. Die steuerliche Umsetzung erfolgt durch Ihren Steuerberater.

Hypothetisches Rechenbeispiel

Rechenbeispiel: Was aus 8,3 Prozent Anfangsrendite über 20 Jahre wird

Hypothetisches Direktinvestment in einen Anlagenteil eines Solarparks, ohne Fremdfinanzierung, ohne Steuern, ohne Restwert. Alle Werte sind Annahmen, keine Angebotsdaten.

Annahmen der Modellrechnung
ParameterAnnahme
Installierte Leistung400 kWp
Nettoinvestition320.000 € (800 € je kWp)
Spezifischer Ertrag1.050 kWh je kWp und Jahr
Vergütung (PPA, 20 Jahre fest unterstellt)7,5 ct je kWh
Betriebskosten1,5 % der Investition = 4.800 € p. a.
Degradation0,5 % p. a.
Laufzeit / Restwert20 Jahre / 0 €

Jahr 1: 400 kWp × 1.050 kWh/kWp × 0,075 €/kWh = 31.500 € Stromerlös. Abzüglich 4.800 € Betriebskosten bleiben 26.700 € Überschuss – bezogen auf 320.000 € eine einfache Anfangsrendite von 8,3 Prozent vor Steuern.

Über 20 Jahre summieren sich die Erlöse mit Degradation auf rund 601.000 € und die Überschüsse auf rund 505.000 €. Davon geht die Investition von 320.000 € ab: Der Überschuss über das eingesetzte Kapital beträgt rund 185.000 € – über zwanzig Jahre.

Der interne Zinsfuß dieser Zahlungsreihe liegt bei rund 4,9 Prozent pro Jahr. Die Differenz zur Anfangsrendite ist der Kapitalverzehr: Am Ende steht keine Anlage mit Wert, sondern eine Anlage mit Rückbaukosten.

Stresstest: Liegt der Ertrag 15 Prozent unter dem Gutachten, sinkt der Überschuss im ersten Jahr auf rund 22.000 € und der interne Zinsfuß auf rund 2,7 Prozent.

Was nicht enthalten ist: Nicht enthalten sind Steuern (Einkommensteuer auf den Gewinn nach AfA, Gewerbesteuer, ein möglicher Investitionsabzugsbetrag), Fremdfinanzierung, Rückbaukosten, Versicherungsschäden, Zeiten negativer Strompreise, Ausfall des Abnehmers und die Vergütung nach Vertragsende. Jede dieser Größen verändert das Ergebnis – die meisten nach unten.

Einordnung: Eine Anfangsrendite von über acht Prozent klingt nach viel; der interne Zinsfuß von knapp fünf Prozent ist die ehrlichere Zahl, und der Stresstest zeigt, wie stark er vom Ertragsgutachten abhängt. Der Investitionsabzugsbetrag ändert an dieser Wirtschaftlichkeit nichts – er verschiebt Steuer, er erzeugt keinen Ertrag.

Modellrechnung zur Veranschaulichung der Größenordnung. Kein Angebot, keine Prognose und keine Zusage einer Steuerersparnis. Die tatsächliche Wirkung hängt von Ihrer individuellen Situation ab und ist mit Ihrem Steuerberater zu prüfen.

Welche Risiken und Einschränkungen sollten Sie kennen?

Diese Risiken gehören in jede Prüfung eines Photovoltaik-Investments:

  • Ertragsrisiko: Einstrahlung, Verschattung, Technikausfall, Degradation und Abregelung durch den Netzbetreiber können den Ertrag unter das Gutachten drücken.
  • Vergütungsrisiko: Nach Ende eines PPA oder der EEG-Förderung gilt der Marktpreis; in Zeiten negativer Börsenpreise entfällt die Förderung für neuere Anlagen.
  • Gegenpartei- und Betreiberrisiko: Insolvenz des Stromabnehmers, des Betriebsführers oder des Flächenverpächters kann Erträge und Zugriff auf die Anlage gefährden.
  • Illiquidität: Ein Anlagenteil ist nicht börsentäglich verkäuflich; ein Zweitmarkt existiert nur eingeschränkt.
  • Klumpenrisiko: Ein Standort, eine Technik, ein Vertrag.
  • Steuerliche Rückabwicklung: Ein Investitionsabzugsbetrag wird rückwirkend aufgelöst, wenn die Investition nicht fristgerecht erfolgt oder die Nutzungsvoraussetzung nicht eingehalten wird – mit Nachzahlungszinsen.
  • Rechtliche Einordnung: Beteiligungsmodelle können Vermögensanlagen sein; fehlende Prospekte oder Informationsblätter sind ein Warnsignal.
  • Rechtsänderungsrisiko: EEG, Steuerrecht und Netzentgelte wurden in den vergangenen Jahren mehrfach geändert.
  • Kapitalanlagen sind mit Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden.

Quellen

Grundlage dieses Ratgebers sind Primärquellen. Maßgeblich ist stets der jeweils geltende Gesetzestext.

Häufige Fragen

Das hängt vom Angebot ab, nicht von der Anlageklasse. Entscheidend sind Investitionskosten je Kilowatt, belegter Ertrag, Vergütung und deren Laufzeit, Betriebskosten und Ihr Anlagehorizont. Rechnen Sie den internen Zinsfuß über zwanzig Jahre ohne Steuereffekt – erst wenn der trägt, ist die steuerliche Wirkung ein Zusatz.

Eine allgemeine Zahl gibt es nicht seriös. Im hypothetischen Beispiel dieses Artikels ergibt sich aus 8,3 Prozent einfacher Anfangsrendite ein interner Zinsfuß von rund 4,9 Prozent über zwanzig Jahre vor Steuern – bei 15 Prozent weniger Ertrag rund 2,7 Prozent. Ihr Angebot liefert die eigenen Werte; der Szenarioreport rechnet sie durch.

Beides erfüllt eine andere Funktion. Der ETF ist liquide, breit gestreut und schwankt mit den Märkten; die Photovoltaikanlage bindet Kapital für zwanzig Jahre an einen Standort und liefert dafür planbarere laufende Erträge mit Einzelrisiko. Vergleichen Sie Nachsteuerrendite, Liquidität und Konzentrationsrisiko – nicht die Renditeziffer allein.

In der Regel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) mit linearer AfA über 20 Jahre. Unter den Voraussetzungen des § 7g EStG sind Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung möglich. Kleine Gebäudeanlagen bis 30 kWp sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei und damit ohne Investitionsabzugsbetrag. Ob das auf Ihre Anlage zutrifft, prüft Ihr Steuerberater.

Ertragsrisiko (Wetter, Technik, Degradation, Abregelung), Vergütungsrisiko (Vertragsende, Marktpreis, negative Preise), Betreiber- und Gegenparteirisiko bis zur Insolvenz, Illiquidität, Klumpenrisiko, steuerliche Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrags und die rechtliche Einordnung des Angebots. Kapitalanlagen sind mit Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden.

Der Kauf eines konkret bezeichneten Anlagenteils in einem Solarpark, meist mit Pachtvertrag für die Fläche und Betriebsführungsvertrag für Wartung und Vermarktung. Sie werden Eigentümer und in der Regel Betreiber im steuerlichen Sinn. Je nach Ausgestaltung kann ein solches Angebot eine Vermögensanlage nach dem VermAnlG sein – dann gehört ein Prospekt oder ein Informationsblatt dazu.

Weiterführende Themen

Ergebnis gemeinsam einordnen

Zahlen allein entscheiden noch nicht, ob ein Investment zu Ihrer Situation passt. In einem unverbindlichen Strategiegespräch betrachten wir Liquidität, Zielsetzung, Finanzierung, Risikoprofil und steuerliche Rahmenbedingungen gemeinsam – ohne Produktverkauf und ohne Steuerberatung.

Strategiegespräch vereinbaren
Kapitalanlage-Immobilie

Sachwerte · Strategie · Klare Zahlen

Investieren mit Plan statt aus dem Bauch

Wir ordnen ein, welche Sachwert-Investments zu Ihrer Situation passen – Immobilien, Photovoltaik, Batteriespeicher oder Solarboote. Abschreibungen können die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern; ob und in welcher Höhe, hängt von Ihrem Einzelfall ab und beurteilt Ihr Steuerberater.

Unverbindlich · Erste Einschätzung kostenfrei

Wir erbringen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die verbindliche steuerliche Prüfung und Umsetzung erfolgt durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater. Kapitalanlagen sind mit Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden.