Graf Bernstorff Consulting
Beratung
Bürogebäude – Sinnbild für das Ende eines Anstellungsverhältnisses und die steuerliche Behandlung der Abfindung
Abfindung§ 34 EStGFünftelregelung

Abfindung versteuern: Was die Fünftelregelung leistet und was nicht

MBMoritz Graf von BernstorffGründer · Graf Bernstorff Consulting
Aktualisiert am Veröffentlicht am Lesezeit ca. 11 Minuten

Die kurze Antwort

Eine Abfindung ist in voller Höhe steuerpflichtig; einen allgemeinen Freibetrag gibt es nicht. Entlastung kann allein die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG bringen, die sogenannte Fünftelregelung. Sie verteilt das Geld nicht auf fünf Jahre, sondern rechnet nur so: Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Steuer auf das übrige Einkommen und der Steuer auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Wie viel das bringt, hängt am übrigen Einkommen des Jahres. Wer ohnehin im Bereich des Spitzensteuersatzes liegt, hat wenig Tarifgefälle zu gewinnen.

Abfindung
Eine Abfindung ist eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes. Sie gehört damit zu den steuerpflichtigen Einkünften. Eine Steuerbefreiung ist damit nicht verbunden; in Betracht kommt lediglich die Tarifermäßigung des § 34 EStG.

Auf einen Blick

  • Die Abfindung ist voll steuerpflichtig. Ein allgemeiner Freibetrag für Abfindungen existiert nicht.
  • Die Fünftelregelung ist eine Tarifermäßigung, keine Steuerbefreiung – sie ändert die Berechnung, nicht die Steuerpflicht.
  • Das Gesetz formuliert vorsichtig: Entschädigungen „kommen nur in Betracht“ als außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 EStG). Die Einordnung ist eine Prüfung des Einzelfalls, kein Automatismus.
  • Je höher das übrige zu versteuernde Einkommen, desto kleiner die Wirkung – Ursache ist der progressive Tarif des § 32a EStG.
  • Der Lohnsteuerabzug nach § 39b EStG sieht die Tarifermäßigung nicht vor. Auf der Abrechnung erscheint deshalb ein höherer Abzug, als am Jahresende endgültig anfällt.
  • Maßgeblich ist der Zufluss, nicht das Datum des Aufhebungsvertrags.

Für wen ist dieser Ratgeber?

Dieser Ratgeber richtet sich an Menschen, bei denen die Abfindung auf ein ohnehin hohes Einkommen trifft:

  • Führungskräfte und Spezialisten, deren Anstellung endet und die eine einmalige Zahlung in relevanter Höhe erhalten
  • Beschäftigte, die einen Aufhebungsvertrag vor sich liegen haben und den Auszahlungszeitpunkt noch beeinflussen können
  • Empfänger einer Abfindung, die den einbehaltenen Lohnsteuerabzug nicht mit der endgültigen Steuer verwechseln wollen

Ist eine Abfindung steuerpflichtig?

Ja, in voller Höhe. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG ordnet Entschädigungen, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt werden, den steuerpflichtigen Einkünften zu. Einen allgemeinen steuerfreien Betrag für Abfindungen sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor. Die mögliche Entlastung entsteht nicht durch Steuerfreiheit, sondern ausschließlich durch die besondere Tarifberechnung des § 34 EStG.

Nicht jede Zahlung aus einem Aufhebungsvertrag ist eine Entschädigung in diesem Sinne. Entscheidend ist der wirtschaftliche Grund der Zahlung, nicht ihre Bezeichnung im Vertrag. Wird ausstehendes Gehalt nachgezahlt, Resturlaub abgegolten oder eine bereits verdiente Tantieme ausgezahlt, liegt regelmäßig laufender Arbeitslohn vor – auch dann, wenn die Summe im selben Dokument steht.

Diese Abgrenzung wirkt formal, entscheidet aber über die Tarifanwendung: Für eine Entschädigung kommt die Ermäßigung des § 34 EStG in Betracht, für laufenden Arbeitslohn nicht.

Typische Bestandteile eines Aufhebungsvertrags
ZahlungSteuerliche EinordnungFolge für den Tarif
Entschädigung für den Verlust des ArbeitsplatzesEntschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStGTarifermäßigung kommt in Betracht
Restgehalt bis zum Austrittlaufender Arbeitslohnregulärer Tarif
Abgeltung von Resturlaublaufender Arbeitslohnregulärer Tarif
bereits verdiente Tantiemeregelmäßig laufender Arbeitslohnregulärer Tarif

Die Zuordnung im Einzelfall nimmt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung vor.

Wie rechnet die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung verteilt die Abfindung nicht über fünf Jahre. Nach § 34 Abs. 1 EStG beträgt die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer „das Fünffache des Unterschiedsbetrags“ zwischen der Steuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen und der Steuer auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte. Das Geld bleibt steuerlich im Jahr des Zuflusses; verändert wird allein die Tarifberechnung.

  • Schritt 1: Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung ermitteln.
  • Schritt 2: Ein Fünftel der Abfindung hinzurechnen und die Steuer darauf ermitteln.
  • Schritt 3: Die Differenz beider Beträge bilden.
  • Schritt 4: Diese Differenz mit fünf multiplizieren – das ist die Steuer auf die Abfindung.
  • Schritt 5: Beide Beträge addieren.

Der Vorteil entsteht dadurch, dass ein Fünftel der Abfindung möglicherweise noch in einer flacheren Zone der Tarifkurve liegt, während die volle Summe auf einmal weiter in die oberen Zonen reichen würde. Ist das übrige Einkommen bereits hoch, gibt es dieses Gefälle kaum noch.

Für den Sonderfall eines negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommens trifft § 34 Abs. 1 EStG eine abweichende Regelung.

Wann kommt die Tarifermäßigung überhaupt in Betracht?

Das Gesetz formuliert enger, als oft wiedergegeben wird. § 34 Abs. 2 EStG bestimmt, welche Einkünfte als außerordentliche Einkünfte „nur in Betracht“ kommen – darunter in Nummer 2 die Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG. Die Zugehörigkeit zu dieser Aufzählung eröffnet die Prüfung, sie entscheidet sie nicht. Ob die Ermäßigung im Einzelfall gewährt wird, klärt sich in der Veranlagung.

Praktisch bedeutsam ist dabei, ob sich die Entschädigung wirtschaftlich in einem Veranlagungszeitraum konzentriert. Eine Aufteilung auf zwei Kalenderjahre kann diese Konzentration entfallen lassen – etwa wenn ein großer Teilbetrag im Dezember und der Rest im Januar fließt.

Eine belastbare Faustregel nach dem Muster „eine Rate ist immer schädlich“ gibt es nicht. Kleinere Nebenleistungen werden anders zu würdigen sein als zwei bewusst vereinbarte große Teilbeträge in verschiedenen Jahren. Diese Beurteilung gehört vor die Vertragsunterzeichnung und in die Hände des Steuerberaters.

Warum der Vorteil bei hohem Einkommen kleiner ausfällt

Die Wirkung der Fünftelregelung hängt am Tarifgefälle. Der Einkommensteuertarif des § 32a EStG steigt in Zonen: Im Grundtarif greift ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen ein Grenzsteuersatz von 42 Prozent, ab 277.826 Euro einer von 45 Prozent. Wer mit dem übrigen Einkommen bereits in der oberen Zone liegt, bei dem wird auch das hinzugerechnete Fünftel dort besteuert – die Differenz, die anschließend verfünffacht wird, entspricht dann weitgehend der regulären Belastung.

Das heißt nicht, dass die Ermäßigung bei hohem Einkommen wertlos wäre. Es heißt, dass die Erwartung realistisch bleiben sollte: Eine große Abfindung führt nicht automatisch zu einer großen prozentualen Entlastung.

Tarifzonen im Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG, Veranlagungszeitraum 2026)
Zu versteuerndes EinkommenGrenzsteuersatz
bis 12.348 €0 %
69.879 € bis 277.825 €42 %
ab 277.826 €45 %

Im Splittingverfahren gelten die doppelten Beträge. Die Tabelle nennt Grenzsteuersätze – den Satz auf den jeweils nächsten Euro, nicht die durchschnittliche Belastung.

Zuflussjahr und Lohnsteuerabzug

Für die Einkommensteuer zählt das Kalenderjahr, in dem die Abfindung zufließt – nicht das Datum des Aufhebungsvertrags. Ein im Dezember unterschriebener Vertrag mit Auszahlung im Januar führt grundsätzlich in das neue Steuerjahr. Der Lohnsteuerabzug nach § 39b EStG sieht die Tarifermäßigung des § 34 EStG nicht vor; auf der Abrechnung erscheint deshalb regelmäßig ein höherer Abzug, als am Jahresende endgültig anfällt.

Daraus folgt eine praktische Konsequenz, die häufig überrascht: Die ausgezahlte Nettoabfindung ist nicht die endgültige Belastung. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung. Erst die Einkommensteuerveranlagung führt alle Angaben eines Jahres zusammen – Werbungskosten, Sonderausgaben, andere Einkunftsarten und die mögliche Tarifermäßigung.

Wer die Liquidität einplant, sollte deshalb mit dem einbehaltenen Betrag rechnen und eine spätere Erstattung nicht vorwegnehmen. Ob und in welcher Höhe sie entsteht, entscheidet sich in der Veranlagung.

Auch die Steuerklasse ändert daran nichts Grundsätzliches. Sie steuert die Höhe des laufenden Abzugs, nicht die Jahressteuer bei sonst gleicher Einkommenslage.

Stand: 9. September 2026. Dass § 39b EStG die Tarifermäßigung nicht vorsieht, ist am Gesetzestext geprüft; der Zeitpunkt der zugrunde liegenden Änderung wird hier bewusst nicht datiert.

Was dieser Ratgeber nicht beantwortet

Zwei Fragen, die im Zusammenhang mit einer Abfindung regelmäßig gestellt werden, sind hier bewusst nicht behandelt: die Höhe der Abfindung und ihre sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Beides folgt eigenen Regeln außerhalb des Einkommensteuerrechts.

  • Die Höhe einer Abfindung richtet sich nach arbeitsrechtlichen Grundlagen und der Verhandlung zwischen den Parteien – nicht nach Steuerrecht.
  • Ob eine Zahlung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist, richtet sich nach § 14 SGB IV. Die Vorschrift definiert Arbeitsentgelt als Einnahmen „aus einer Beschäftigung“. Ob eine konkrete Zahlung darunter fällt, beurteilen die Einzugsstelle und gegebenenfalls die Sozialgerichte – dieser Ratgeber trifft dazu keine Aussage.

Hypothetisches Rechenbeispiel

Modellrechnung: Was der Mechanismus bewirkt

Angenommen wird eine Abfindung von 100.000 Euro neben laufendem Einkommen, Grundtarif, keine weiteren Besonderheiten. Die Zahl ist frei gewählt und dient allein der Darstellung des Rechenwegs nach § 34 Abs. 1 EStG.

Rechenweg
SchrittInhalt
1Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung
2Ein Fünftel der Abfindung – hier 20.000 Euro – hinzurechnen
3Einkommensteuer auf diese Zwischensumme ermitteln
4Differenz aus Schritt 3 und Schritt 1 bilden
5Differenz mit fünf multiplizieren und zur Steuer aus Schritt 1 addieren

Die Entlastung entsteht ausschließlich in Schritt 2 und 3: Liegt das hinzugerechnete Fünftel noch in einer flacheren Tarifzone, fällt die Differenz kleiner aus als bei sofortiger Versteuerung der gesamten Summe.

Liegt das übrige Einkommen dagegen bereits oberhalb von 69.879 Euro, wird auch das Fünftel mit 42 Prozent belastet. Die verfünffachte Differenz nähert sich dann der regulären Belastung an, und der Mechanismus läuft weitgehend leer.

Was nicht enthalten ist: Nicht berücksichtigt sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Veranlagungsart, Werbungskosten und Sonderausgaben, weitere Einkünfte des Jahres sowie sämtliche Besonderheiten des Einzelfalls. Konkrete Beträge lassen sich daraus nicht ableiten.

Einordnung: Die Rechnung zeigt einen Mechanismus, kein Ergebnis. Ob und in welcher Höhe eine Entlastung entsteht, hängt vollständig vom übrigen Einkommen des Auszahlungsjahres ab.

Modellrechnung zur Veranschaulichung der Größenordnung. Kein Angebot, keine Prognose und keine Zusage einer Steuerersparnis. Die tatsächliche Wirkung hängt von Ihrer individuellen Situation ab und ist mit Ihrem Steuerberater zu prüfen.

Welche Risiken und Einschränkungen sollten Sie kennen?

Diese Punkte gehören vor die Unterschrift, nicht danach:

  • Die Tarifermäßigung ist kein Automatismus. § 34 Abs. 2 EStG lässt Entschädigungen lediglich „in Betracht“ kommen; die Einordnung erfolgt in der Veranlagung und kann abweichen.
  • Eine Aufteilung der Zahlung auf zwei Kalenderjahre kann die wirtschaftliche Konzentration entfallen lassen und damit die Ermäßigung gefährden.
  • Bei hohem übrigem Einkommen kann die Entlastung sehr klein ausfallen. Wer die Abfindung im Vertrauen auf eine große Ersparnis verplant, kalkuliert zu optimistisch.
  • Der einbehaltene Lohnsteuerabzug ist höher als die endgültige Steuer sein kann – eine Erstattung ist aber weder sicher noch terminierbar. Liquiditätsplanung sollte auf dem Nettobetrag aufsetzen.
  • Verzögerte Auszahlungen verschieben den Zufluss und damit das Steuerjahr. Zahlungstermine gehören eindeutig in den Vertrag.
  • Eine Anlageentscheidung sollte nie allein aus dem Wunsch entstehen, kurzfristig Steuern zu senken. Die steuerliche Wirkung ist ein Nebenaspekt, nicht der Zweck einer Kapitalanlage.

Quellen

Grundlage dieses Ratgebers sind Primärquellen. Maßgeblich ist stets der jeweils geltende Gesetzestext.

Häufige Fragen

Ja, in voller Höhe. Eine Abfindung ist eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit steuerpflichtig. Einen allgemeinen Freibetrag für Abfindungen kennt das Einkommensteuergesetz nicht. In Betracht kommt allein die Tarifermäßigung des § 34 EStG.

Nein. § 34 Abs. 2 EStG bestimmt, welche Einkünfte als außerordentliche Einkünfte in Betracht kommen – die Einordnung im Einzelfall erfolgt in der Einkommensteuerveranlagung. Praktisch bedeutsam ist, ob sich die Entschädigung wirtschaftlich in einem Veranlagungszeitraum konzentriert.

Nein. Das Geld bleibt steuerlich im Jahr des Zuflusses. Verfünffacht wird nur ein Rechenschritt: der Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer auf das übrige Einkommen und der Steuer auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung (§ 34 Abs. 1 EStG).

Weil der Lohnsteuerabzug nach § 39b EStG die Tarifermäßigung des § 34 EStG nicht vorsieht. Die endgültige Steuer wird erst in der Einkommensteuerveranlagung ermittelt. Die Differenz kann erheblich sein; eine Erstattung ist damit aber weder zugesagt noch terminiert.

Maßgeblich ist der Zufluss. Ein im Dezember unterschriebener Aufhebungsvertrag mit Auszahlung im Januar führt die Abfindung grundsätzlich in das neue Steuerjahr. Der Zahlungstermin gehört deshalb eindeutig in den Vertrag.

Je höher das übrige zu versteuernde Einkommen, desto kleiner die Wirkung. Grund ist der progressive Tarif des § 32a EStG: Ab 69.879 Euro greift im Grundtarif ein Grenzsteuersatz von 42 Prozent. Liegt auch das hinzugerechnete Fünftel in dieser Zone, bleibt kaum Tarifgefälle.

Diese Frage beantwortet dieser Ratgeber nicht. § 14 SGB IV definiert Arbeitsentgelt als Einnahmen aus einer Beschäftigung; ob eine konkrete Zahlung darunter fällt, beurteilen die zuständige Einzugsstelle und gegebenenfalls die Sozialgerichte.

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